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Forumbeiträge

Ercan Karaduman
Schriftführer
01. Aug. 2023
Krone Leserbrief: "Integration kann gelingen und den Staat entlasten!" content media
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Ercan Karaduman
Schriftführer
31. Juli 2023
In Aktuell
Refugee-Talents content media
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Ercan Karaduman
Schriftführer
26. Juli 2023
Begegnungstag mit der Ghana-Community  content media
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Ercan Karaduman
Schriftführer
23. Juni 2023
In Aktuell
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Ercan Karaduman
Schriftführer
14. Juni 2022
Rechtliche Situation ukrainischer Vertriebene content media
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Ercan Karaduman
Schriftführer
29. Jan. 2021
In Aktuell
Viele in Österreich lebende Drittstaatsangehörige in Pension, ehemalige Gastarbeiter aus der Türkei, möchten längere Aufenthalte in ihrer Ursprungsheimat verbringen. Viele sind nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. Sie erlangten den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" bzw das ehemalig bekannte "unbefristete Visum" für ihre Niederlassung in Österreich. Daraus resultiert eine wichtige Frage für Betroffene, womit sie sich an uns wandten. Wir haben die Frage im Namen der Betoffenen geklärt. "Wieviele Monate darf ich Österreich mit einem "unbefristeten Visum" bzw "Daueraufenthalt-EU" verlassen, um die Gültigkeit des Aufenthaltstitels nicht zu verlieren, um wieder problemlos einreisen zu dürfen?" Die Expertin im Bundesministerium für Inneres - Abteilung V/2 - Aufenthalts- und Staatsbürgerschaftswesen klärt auf: "Das Aufenthaltsrecht ist bei aufrechter Niederlassung in Österreich unbefristet. Bei Abwesenheit von mehr als einem Jahr wird das Aufenthaltsrecht allerdings gegenstandslos. Gibt es besonders berücksichtigungswürdige Gründe, die der Behörde im VORHINEIN bekannt gegeben werden, ist eine bis zu zwei-jährige Abwesenheit möglich. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe wären zB eine schwere Erkrankung, die in der Türkei behandelt wird. Bitte beachten Sie auch, dass die Jahresfrist nicht durch kurzfristige Aufenthalte zu Besuchszwecken unterbrochen wird. Innerhalb des Jahres (bzw von zwei Jahren) muss die Person tatsächlich wieder in Österreich niedergelassen sein. Für die Wiedereinreise ist ein gültiger Reisepass und Nachweis des bestehenden Unbefristeten Aufenthaltsrechts erforderlich. Dazu dient die Aufenthaltstitelkarte. Hier wäre zu beachten, dass diese nicht während des geplanten Auslandsaufenthalts abläuft." Hier im konsolidierten Bundesrecht laut §20 (4) Gesamte Rechtsvorschrift für Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Fassung vom 29.01.2021 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004242
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